Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB
Verpflichtende Beratungseinsatz - Wir führen ihn durch
Erhalten Sie Pflegegeld? Dann ist eine regelmäßige Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI, auch Beratungseinsatz oder Pflegeeinsatz genannt, für Sie gesetzlich verpflichtend. Dieser Termin in der eigenen Häuslichkeit oder digital dient dazu, die Qualität in der Pflege sicherzustellen und Pflegende in Ihrer individuellen Situation bei Fragen zu unterstützen. Die erfahrenen Pflege-Experten vom PflegeBetreuer sind für die Beratungseinsätze qualifiziert und können Sie darüber hinaus unabhängig beraten, ob Sie alle nötigen Pflegeleistungen erhalten.
Was bedeutet die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI?
Pflegen Sie zuhause und haben keine Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, sondern erhalten Pflegegeld, dann ist eine regelmäßige Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI auch Beratungseinsatz genannt, gesetzlich vorgeschrieben.
Ziel der kostenfreien Pflegeberatung ist es, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und die Pflegenden bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation zu unterstützen.
Voraussetzung für den kostenfreien und teils gesetzlich verpflichteten Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Voraussetzung für den kostenfreien und teils gesetzlich verpflichteten Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist, dass Pflegende zuhause gepflegt werden und einen anerkannten Pflegegrad haben.
Mit Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 ist der Beratungseinsatz halbjährlich verpflichtend.
Mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 ist die Pflegeberatung vierteljährlich vorgeschrieben.
Mit Pflegegrad 1 oder bei anteiliger Inanspruchnahme eines Pflegedienstes ist die Durchführung der Pflegeberatung nach § 37.3 keine Pflicht, sie kann jedoch freiwillig als kostenlose Leistung der Pflegekasse halbjährlich in Anspruch genommen werden.
Nach dem erfolgten Beratungseinsatz informiert der Pflegeberater die Pflegekasse über den fristgerecht erfolgten Termin. Dabei kann er Hinweise zu hilfreichen Maßnahmen für den Pflegenden geben, wie beispielsweise Schulungen oder Leistungen der Pflegekasse z. B. Kurzzeitpflege, Umbaumaßnahmen oder Pflegesachleistungen.
(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
Ablauf der Pflegegradberatung nach § 37.3 SGB XI
Nach einer erfolgreichen Terminvereinbarung erfolgt ein 20 bis 45-minütiger Beratungstermin bei Ihnen zu Hause oder per Videotelefonie. Bei der Pflegeberatung werden zunächst folgende Kriterien Ihrer Pflegesituation überprüft:
- Welche Krankheiten oder Beeinträchtigungen liegen vor?
- Welche pflegerischen Maßnahmen sind in welchem Turnus nötig?
- Ist die Wohn- und Lebenssituation der pflegerischen Aufgabe angemessen?
- Mit welcher psychischen und physischen Belastung haben die Angehörigen gegebenenfalls zu kämpfen?
Nach der Analyse Ihrer Situation und Beantwortung von Fragen, sowie praktischen Hilfestellungen werden benötigte Maßnahmen festgehalten:
Wie lässt sich die häusliche Pflegesituation verbessern? Welche Schulungen, Mittel oder Umbaumaßnahmen können bei der Pflegekasse zusätzlich beantragt werden?
Nach dem Beratungseinsatz wird, als Nachweis über den erfolgten Termin, ein Formular mit dem Hinweis zu den empfohlenen Maßnahmen an die Pflegeversicherung übermittelt. Dieses Formular stellen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen einheitliche zur Verfügung. Nutzen Sie die Gelegenheiten, direkt einen fristgerechten Folgetermin zu vereinbaren.
Verpassen Sie keine Fristen! Wenn Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Termine verpassen, kann Ihr Pflegegeld gekürzt oder sogar gestrichen werden.
Was eine gute Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI ausmacht
Bestmöglich wird die regelmäßige Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI von den gleichen Ansprechpartnern durchgeführt, um die Pflegesituation optimal und lückenlos zu dokumentieren. So können Fortschritte oder Problemlagen kontinuierlich und frühzeitig erfasst werden, damit rechtzeitig entgegengesteuert werden kann.
Alle Beteiligten, also auch die Familien des Pflegebedürftigen, werden bei der Beratung umfassend über Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. Den Angehörigen werden Beratungs- und Schulungsangebote angeboten, um die tägliche Pflege zu optimieren und die Pflegenden zu entlasten.
Besteht konkreter Hilfebedarf (Fördermöglichkeiten, Zuschüsse etc.), werden die Pflegebedürftigen umfassend unterstützt. Gegebenenfalls wird der Kontakt mit der Pflegekasse gesucht, um Leistungen zu beantragen.
Tipps, wie Sie eine professionelle Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI erkennen
- Die Personen, die die Pflegeberatung durchführen, sollten sich sowohl durch fachliche Kompetenz auszeichnen als auch persönliche und empathische Fähigkeiten in die Beratung einbringen.
- Die Beratungsperson sollte für ein offenes und ehrliches Gesprächsklima sorgen. Den Pflegebedürftigen und Pflegenden sollte der Mehrwert der Beratung verdeutlicht werden, um die Akzeptanz für das Unterstützungsangebot zu stärken.
- Eine selbstständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise der Beratungspersonen entlastet die Familien.
- Die Beratung zeichnet sich durch Kompetenz, Offenheit, Kooperation und Respekt aus.
- Im Fokus der Beratung steht die Selbstbestimmtheit und der Bedarf des Pflegebedürftigen. Nach Möglichkeit sollen seine Wünsche umgesetzt werden, um die Pflegesituation zu verbessern.
- Alle Inhalte werden transparent und verständlich vermittelt. Es muss sichergestellt werden, dass die Pflegebedürftigen und Pflegenden umfassend über Hilfsangebote und Fördermöglichkeiten informiert werden.
- Hinsichtlich aufkommender Probleme in der häuslichen Pflege, Krisen, Grenzüberschreitungen oder Gewaltverdacht sind die Beratungspersonen sensibilisiert.